§ 78m LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Durch Betriebsvereinbarung zwischen der Tirol Kliniken GmbH und der zuständigen Dienstnehmervertretung können Vertragsbediensteten, die in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet werden und dem Entlohnungsschema Gesundheit zugeordnet sind, besondere Zuwendungen für außerordentliche Leistungen, für über die besonderen Anforderungen für die Verwendung in Gesundheitsberufen hinausgehende Tätigkeiten oder zur Gewinnung und Erhaltung von Personal gewährt werden, soweit hierfür nicht bereits eine Abgeltung nach anderen Regelungen besteht. Die Zuwendung ist in einem Hundertsatz des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9 zu bemessen, wobei die Summe dieser Zuwendungen für den einzelnen Vertragsbediensteten 5 v. H. dieses Betrages nicht übersteigen darf.

(2) Die besondere Zuwendung ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich zu gewähren.

(3) Der Anspruch auf eine besondere Zuwendung sowie deren Anfall und Einstellung richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, soweit in den §§ 44 und 45 nichts anderes bestimmt ist.

In Kraft seit 29.01.2022 bis 31.12.9999
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