Auf Vertragsbedienstete im Sinn des § 78a erster Satz findet § 29 Abs. 1 unter Berücksichtigung des § 78a zweiter Satz mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teile der Dienststellenbereitschaft, während derer der Arzt nicht verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, im Verhältnis 1:0,5 als Dienstzeit gelten. § 29 Abs. 2 findet keine Anwendung.
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