§ 79 LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) In Ausnahmefällen können in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

(2) Mit Vertragsbediensteten im Sinn des § 78a erster Satz, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2015 begründet wurde, können Sonderverträge abgeschlossen bzw. bestehende Sonderverträge geändert werden, um die ärztliche Versorgung gewährleisten zu können.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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