(1) Überstunden, die von Vertragsbediensteten im Sinn des § 78h Abs. 1 geleistet werden, sind unter Berücksichtigung der nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Überstundenzuschläge zu bewerten und
a) | im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder | |||||||||
b) | nach den geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten. |
(2) Überstunden und Dienststunden im Sinn des § 78h Abs. 2, die am Ende eines Kalendermonats in Summe die Zahl 80 überschreiten, sind jedenfalls abzugelten.
0 Kommentare zu § 78i LBedG