§ 78i LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Überstunden, die von Vertragsbediensteten im Sinn des § 78h Abs. 1 geleistet werden, sind unter Berücksichtigung der nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Überstundenzuschläge zu bewerten und

a)

im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder

b)

nach den geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten.

(2) Überstunden und Dienststunden im Sinn des § 78h Abs. 2, die am Ende eines Kalendermonats in Summe die Zahl 80 überschreiten, sind jedenfalls abzugelten.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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