Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Dem Vertragsbediensteten im Sinn des § 78a erster Satz gebührt für die Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftsentschädigung.
(2) Die Höhe der Rufbereitschaftsentschädigung beträgt 25 v.H. der Überstundenvergütung nach § 78e Abs. 2.
In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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