(1) Für Vertragsbedienstete, die in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet werden, nicht Ärzte im Sinn des Ärztegesetzes 1998 sind und ihre Dienstleistung im Rahmen eines Schicht- und Wechseldienstplanes erbringen, gilt § 21 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Kalendermonat (Monatsdienstzeit) zu gewährleisten ist.
(2) Im Schicht- und Wechseldienstplan können über die Monatsdienstzeit des Vertragsbediensteten hinausgehende Dienststunden vorgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist. Diese Dienststunden sind im Rahmen des Schicht- und Wechseldienstplanes im Verhältnis 1:1 wieder auszugleichen. Die Monatsdienstzeit des Vertragsbediensteten darf dabei um jeweils höchstens 10 Stunden über- oder unterschritten werden.
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