(1) Dem Vertragsbediensteten im Sinn des § 78a erster Satz gebührt für jede bewertete Überstunde, die nicht in Freizeit ausgeglichen wird, eine Überstundenvergütung.
(2) Die Höhe der Überstundenvergütung ist bei einem Vertragsbediensteten nach Abs. 1, dem keine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, durch die Teilung des Monatsentgeltes durch 173,2 zu ermitteln. Wird dem Vertragsbediensteten eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt, so bemisst sich die Überstundenvergütung nach dem Monatsentgelt einschließlich der Überstundenzuschlagspauschale.
(3) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gebührt dem Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
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