(1) Auf Vertragsbedienstete im Sinn des § 78a erster Satz, denen keine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, findet § 28 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teile der Bereitschaft, während derer der Arzt verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, als über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus versehener Dienst gelten. Im Fall einer 16 Stunden dauernden Dienststellenbereitschaft gelten jedenfalls die ersten 4,5 Stunden und die letzten 1,5 Stunden und bei einer 24 Stunden dauernden Dienststellenbereitschaft die ersten acht Stunden dieser Dienststellenbereitschaft als Überstunden. Weiters gelten jene Dienststunden, die über die Monatsdienstzeit hinaus vorgeschrieben sind, als Überstunden. § 28 Abs. 2, 4, 5, 6 und 7 finden keine Anwendung. § 28 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abgeltungsart nach § 28 Abs. 2 auf die Abgeltungsart nach Abs. 6 abzustellen ist.
(2) Bei Vertragsbediensteten nach Abs. 1 erster Satz sind an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) geleistete Überstunden mit dem Faktor 2, die außerhalb dieser Zeiten geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,5 zu bewerten. Handelt es sich dabei um Überstunden während einer Bereitschaft, so reduziert sich im Fall der Dienststellenbereitschaft der Faktor um jeweils 0,5 und im Fall der Rufbereitschaft um jeweils 0,25.
(3) Für nicht voll beschäftigte Vertragsbedienstete nach Abs. 1 gilt Abs. 2 erster Satz mit der Maßgabe, dass bis zur Erreichung der Monatsdienstzeit eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten die an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und während der Nachtzeit geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,75, die außerhalb dieser Zeiten geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,25 zu bewerten sind.
(4) Auf Vertragsbedienstete im Sinn des § 78a erster Satz, denen eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, findet § 28 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zeiten der Dienststellenbereitschaft unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß der Arzt verpflichtet ist, während der Dienststellenbereitschaft seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, im Verhältnis 1:0,5 der im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden als Überstunden gelten. Im Übrigen findet auf diese Vertragsbediensteten Abs. 1 dritter Satz Anwendung.
(5) Auf Vertragsbedienstete nach Abs. 4 findet Abs. 2 erster Satz mit der Maßgabe Anwendung, dass die geleisteten Überstunden jeweils mit dem Faktor 1 zu werten sind. Überstunden während der Rufbereitschaft werden unabhängig von ihrer zeitlichen Lage mit dem Faktor 0,75 bewertet.
(6) Die nach den Abs. 2 bis 5 bewerteten Überstunden sind
a) | im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder | |||||||||
b) | nach den für Vertragsbedienstete im Sinn des § 78a erster Satz geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten. | |||||||||
Überstunden, die am Ende eines Kalendermonats die Zahl 80 überschreiten, sind jedenfalls abzugelten. |
(7) Einem Vertragsbediensteten nach Abs. 4 erster Satz sind für eine Dienststellenbereitschaft im Ausmaß von 24 Stunden, die an einem Samstag, Sonn- oder gesetzlichen Feiertag beginnt, vier Stunden zusätzlich in Ansatz zu bringen, die im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen sind.
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