(1) Soweit in den §§ 79a bis 79d nichts anderes bestimmt ist, gelten die entsprechenden Bestimmungen für Landesbeamte mit den Abweichungen nach den Abs. 2 bis 8 sinngemäß.
(2) Für öffentlich-rechtlich Bedienstete, die einer Modellstelle des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung zugeordnet sind, sind folgende Amtstitel vorgesehen:
a) | bei Verwendung auf einer Modellstelle der Modellfunktionen Administrative Routine-Sachbearbeitung, Administrative Sachbearbeitung, Administrative Spezial-Sachbearbeitung, Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung, Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung oder Soziale Spezial-Sachbearbeitung: Kontrollor, nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 13 Jahren Oberkontrollor, von 19 Jahren Fachinspektor und von 25 Jahren Fachoberinspektor, | |||||||||
b) | bei Verwendung auf einer Modellstelle der Modellfunktionen Administrative Fachbearbeitung, Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung und Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst: Revident, nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 11 Jahren Oberrevident, von 15 Jahren Amtssekretär, von 20 Jahren Amtsrat und von 25 Jahren Amtsdirektor, | |||||||||
c) | bei Verwendung auf einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen und der Modellfunktionen Administrative Experten, Technische/Naturwissenschaftliche Experten, Soziale Experten oder Ärztliche Experten: Kommissär, nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 7 Jahren und 6 Monaten Oberkommissär, von 10 Jahren Rat und von 15 Jahren Oberrat. |
(3) § 11a Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes auch § 17 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß gilt.
(4) Abweichend von Abs. 2 lit. c gelten für Verwendungen auf einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 bis 4 des Landesbeamtengesetzes 1998 unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses sinngemäß.
(5) Die §§ 22 Abs. 3, 4 und 5 sowie 76 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 gelten mit der Maßgabe, dass Zeiten einer Nicht-Vollbeschäftigung nach § 44, die in die ruhegenussfähige Landesdienstzeit fallen, einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gleichzuhalten sind.
(6) § 23 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anlage 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 die Anlage 7 dieses Gesetzes tritt.
(7) § 20 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung gilt mit der Maßgabe, dass das Dienstverhältnis auch durch die Kündigung nach § 79d aufgelöst wird.
(8) § 87 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass als Disziplinarstrafe auch die Kündigung gilt. Davon unberührt bleibt die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses.
(9) § 95 Abs. 8 zweiter Satz des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass die Disziplinarstrafen der Kündigung und der Entlassung von der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden dürfen.
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