§ 78i LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) DemÜberstunden, die von Vertragsbediensteten im Sinn des § 78h Abs. 1 geleistet werden, sind unter Berücksichtigung der in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet wirdnach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Überstundenzuschläge zu bewerten und dem Entlohnungsschema Gesundheit zugeordnet ist, gebührt für die mit seinem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage).

a)

im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder

b)

nach den geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten.

(2) Die SEG-Zulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlichÜberstunden und Dienststunden im Sinn des § 78h Abs. 2, die am Ende eines Kalendermonats in der Höhe von 9,55 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9 zu gewähren.

(3) Der Anspruch aufSumme die SEG-Zulage sowie deren Anfall und Einstellung richten sich nach den für Landesbeamte geltenden VorschriftenZahl 80 überschreiten, soweit in den §§ 44 und 45 nichts anderes bestimmt istsind jedenfalls abzugelten.

Stand vor dem 28.01.2022

In Kraft vom 01.01.2021 bis 28.01.2022

(1) DemÜberstunden, die von Vertragsbediensteten im Sinn des § 78h Abs. 1 geleistet werden, sind unter Berücksichtigung der in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet wirdnach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Überstundenzuschläge zu bewerten und dem Entlohnungsschema Gesundheit zugeordnet ist, gebührt für die mit seinem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage).

a)

im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder

b)

nach den geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten.

(2) Die SEG-Zulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlichÜberstunden und Dienststunden im Sinn des § 78h Abs. 2, die am Ende eines Kalendermonats in der Höhe von 9,55 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9 zu gewähren.

(3) Der Anspruch aufSumme die SEG-Zulage sowie deren Anfall und Einstellung richten sich nach den für Landesbeamte geltenden VorschriftenZahl 80 überschreiten, soweit in den §§ 44 und 45 nichts anderes bestimmt istsind jedenfalls abzugelten.

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