Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
§ 96b ist auf Lehrerinnen und Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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