§ 7 LAKG 1991 Aufgaben der Vollversammlung

Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Beratung und BeschlußfassungBeschlussfassung in der Steiermärkischen Landarbeiterkammer erfolgen, sofern dieses Gesetz nichtnichts anderes bestimmt, durch die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung ist insbesondere vorbehalten:

a)

die Wahl und Abberufung der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten und der Vorstandsmitglieder;

b)

die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Kontrollausschusses;

c)

die BeschlußfassungBeschlussfassung über den Jahresvoranschlag;

d)

die BeschlußfassungBeschlussfassung über die Höhe der Kammerbeiträge und der Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen und Einrichtungen gemäß § 26;

e)

die Entgegennahme des Berichtes über den RechnungsabschlußRechnungsabschluss und die BeschlußfassungBeschlussfassung darüber;

f)

die BeschlußfassungBeschlussfassung über Verfügungenden Erwerb, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Jahresvoranschlag vorgesehen sindVeräußerung und Verpfändung von Liegenschaften;

g)

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (§ 25).;

h)

die Behandlung von Petitionen nach § 23a;

i)

die Anordnung der Ausschreibung der Wahl zur Vollversammlung.

(3) Der Vollversammlung steht es frei, andere als im Abs(Anm. 2 angeführte Gegenstände der Beschlußfassung anderer Organe zu überlassen.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 58/2012

Stand vor dem 06.07.2012

In Kraft vom 09.09.2005 bis 06.07.2012

(1) Die Beratung und BeschlußfassungBeschlussfassung in der Steiermärkischen Landarbeiterkammer erfolgen, sofern dieses Gesetz nichtnichts anderes bestimmt, durch die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung ist insbesondere vorbehalten:

a)

die Wahl und Abberufung der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten und der Vorstandsmitglieder;

b)

die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Kontrollausschusses;

c)

die BeschlußfassungBeschlussfassung über den Jahresvoranschlag;

d)

die BeschlußfassungBeschlussfassung über die Höhe der Kammerbeiträge und der Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen und Einrichtungen gemäß § 26;

e)

die Entgegennahme des Berichtes über den RechnungsabschlußRechnungsabschluss und die BeschlußfassungBeschlussfassung darüber;

f)

die BeschlußfassungBeschlussfassung über Verfügungenden Erwerb, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Jahresvoranschlag vorgesehen sindVeräußerung und Verpfändung von Liegenschaften;

g)

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (§ 25).;

h)

die Behandlung von Petitionen nach § 23a;

i)

die Anordnung der Ausschreibung der Wahl zur Vollversammlung.

(3) Der Vollversammlung steht es frei, andere als im Abs(Anm. 2 angeführte Gegenstände der Beschlußfassung anderer Organe zu überlassen.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 58/2012

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