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Dienststellenausschuß
(1) In jeder Dienststelle ist ein Dienststellenausschuß zu bilden.
(2) Der DienststellenausschußDienststellenausschuss für das Amt der Landesregierung besteht aus 2423 Mitgliedern. Die übrigen Dienststellenausschüsse bestehen in Dienststellen mit bis zu 50 Bediensteten aus vierfünf Mitgliedern, in Dienststellen mit 51 bis zu 100150 Bediensteten aus sechssieben Mitgliedern und in Dienststellen mit über 100151 Bediensteten aus siebenneun Mitgliedern.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle am Tag der Ausschreibung der Wahl (§ 17 Abs. 1) maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle während der Funktionsperiode des Dienststellenausschusses ist auf die Anzahl seiner Mitglieder ohne Einfluß.
Dienststellenausschuß
(1) In jeder Dienststelle ist ein Dienststellenausschuß zu bilden.
(2) Der DienststellenausschußDienststellenausschuss für das Amt der Landesregierung besteht aus 2423 Mitgliedern. Die übrigen Dienststellenausschüsse bestehen in Dienststellen mit bis zu 50 Bediensteten aus vierfünf Mitgliedern, in Dienststellen mit 51 bis zu 100150 Bediensteten aus sechssieben Mitgliedern und in Dienststellen mit über 100151 Bediensteten aus siebenneun Mitgliedern.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle am Tag der Ausschreibung der Wahl (§ 17 Abs. 1) maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle während der Funktionsperiode des Dienststellenausschusses ist auf die Anzahl seiner Mitglieder ohne Einfluß.