§ 11 L-AWG

Landes-Abfallwirtschaftsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Liegenschaftseigentümer haben zu dulden, dass auf ihren Liegenschaften Übernahmsorte eingerichtet und Abfallbehälter bereitgestellt werden, soweit die Einrichtung des Übernahmsortes zur Bereitstellung von Abfällen, die auf anderen nahe gelegenen Liegenschaften anfallen, notwendig ist. Dies gilt auch für die Inhaber dieser Liegenschaften. Die übliche Benützung der betroffenen Liegenschaften darf dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.

(2) Die Liegenschaftseigentümer sind von der beabsichtigten Einrichtung eines Übernahmsortes mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Wird die Inanspruchnahme der Liegenschaft verweigert, hat der Bürgermeister über die Notwendigkeit der Einrichtung des Übernahmsortes und dessen Umfang zu entscheiden.

(3) Für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Einrichtung eines Übernahmsortes entstehen, hat die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten den betroffenen Liegenschaftseigentümer angemessen zu entschädigen. Die Festsetzung derDer Anspruch auf Entschädigung kannist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von drei Monatenzwei Jahren nach der Verständigung nach Abs. 2, im Falle der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 2 innerhalb von drei Monatenzwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides beim Landesgericht Feldkirch beantragt werdendieser Entscheidung geltend zu machen. Für das gerichtliche Verfahren gelten sinngemäßKommt eine Einigung über die BestimmungenEntschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt istAnspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.

(4) Soweit der Abfallbesitzer seinen Verpflichtungen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht nachkommt, gelten sie subsidiär auch für den Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer nachweist, dass er dem rechtswidrigen Verhalten nicht zugestimmt hat und er ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen getroffen hat.

(5) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden gelten die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäß auch für den Eigentümer dieser Bauwerke sowie für die Inhaber des Baurechtes.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 25.01.2006 bis 31.12.2013

(1) Die Liegenschaftseigentümer haben zu dulden, dass auf ihren Liegenschaften Übernahmsorte eingerichtet und Abfallbehälter bereitgestellt werden, soweit die Einrichtung des Übernahmsortes zur Bereitstellung von Abfällen, die auf anderen nahe gelegenen Liegenschaften anfallen, notwendig ist. Dies gilt auch für die Inhaber dieser Liegenschaften. Die übliche Benützung der betroffenen Liegenschaften darf dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.

(2) Die Liegenschaftseigentümer sind von der beabsichtigten Einrichtung eines Übernahmsortes mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Wird die Inanspruchnahme der Liegenschaft verweigert, hat der Bürgermeister über die Notwendigkeit der Einrichtung des Übernahmsortes und dessen Umfang zu entscheiden.

(3) Für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Einrichtung eines Übernahmsortes entstehen, hat die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten den betroffenen Liegenschaftseigentümer angemessen zu entschädigen. Die Festsetzung derDer Anspruch auf Entschädigung kannist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von drei Monatenzwei Jahren nach der Verständigung nach Abs. 2, im Falle der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 2 innerhalb von drei Monatenzwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides beim Landesgericht Feldkirch beantragt werdendieser Entscheidung geltend zu machen. Für das gerichtliche Verfahren gelten sinngemäßKommt eine Einigung über die BestimmungenEntschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt istAnspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.

(4) Soweit der Abfallbesitzer seinen Verpflichtungen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht nachkommt, gelten sie subsidiär auch für den Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer nachweist, dass er dem rechtswidrigen Verhalten nicht zugestimmt hat und er ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen getroffen hat.

(5) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden gelten die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäß auch für den Eigentümer dieser Bauwerke sowie für die Inhaber des Baurechtes.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten