Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%.Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (Paragraph 7, Absatz 2,) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des Paragraph 21, beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%.
(2)Absatz 2Die Körperschaftsteuer für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung nach Abzug von Sonderausgaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%.Die Körperschaftsteuer für nach Paragraph 13, Absatz 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung nach Abzug von Sonderausgaben gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%.
(3)Absatz 3Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Absatz eins und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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