§ 26b KStG 1988

KStG 1988 - Körperschaftsteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
Paragraph 26 b,

(Verfassungsbestimmung) (1) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für 1996 anzuwenden. Die Bestimmung ist auch auf Privatstiftungen, die die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen, anzuwenden, wenn die Offenlegung innerhalb der folgenden zwei Monate gegenüber dem für die Privatstiftung zuständigen Finanzamt erfolgt. (Verfassungsbestimmung) (1) Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist erstmalig bei der Veranlagung für 1996 anzuwenden. Die Bestimmung ist auch auf Privatstiftungen, die die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen, anzuwenden, wenn die Offenlegung innerhalb der folgenden zwei Monate gegenüber dem für die Privatstiftung zuständigen Finanzamt erfolgt.

  1. (2)Absatz 2§ 6 Abs. 4 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 1996 anzuwenden. Die Bestimmung ist auch auf Privatstiftungen, die die in § 6 Abs. 4 genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen, anzuwenden, wenn die Anpassung an die Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 erfolgt.Paragraph 6, Absatz 4, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 1996 anzuwenden. Die Bestimmung ist auch auf Privatstiftungen, die die in Paragraph 6, Absatz 4, genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen, anzuwenden, wenn die Anpassung an die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, erfolgt.
  2. (3)Absatz 3§ 5 Z 11, § 12 Abs. 3 und § 22 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 1996 anzuwenden.Paragraph 5, Ziffer 11,, Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 1996 anzuwenden.
  3. (4)Absatz 4§ 117 Abs. 7 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist anzuwenden.Paragraph 117, Absatz 7, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.05.1996 bis 31.12.9999
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