Entscheidungsgründe: I. Die bf. Aktiengesellschaft ist in Österreich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Mit ihrer Zweigniederlassung in München trifft sie eine beschränkte Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland. Von 1973 bis 1975 schüttete sie einen erheblichen, zuletzt fast die Höhe des in Österreich erzielten Einkommens erreichenden Betrag aufgrund eines den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses an die Aktionäre offen aus. ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktStGG Art5Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-BRD, BGBl 221/1955 Art15KStG 1966 §22
Rechtssatz: Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der BRD; Vorschreibung der Körperschaftsteuer nach erfolgter offener Gewinnausschüttung nach dem Satz, der dem Gesamteinkommen, unter Einbeziehung auch des im Inlan... mehr lesen...