Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich darüber, ob Schulderlässe, die von der Mitbeteiligten als Sanierungsgewinn erklärt wurden, steuerlich auch tatsächlich als solche anzuerkennen waren. Hiezu ist den Verwaltungsakten folgender Sachverhalt zu entnehmen: Im Zuge einer unter anderem auch das Streitjahr 1982 umfassenden Betriebsprüfung traf der Prüfer nachstehende Feststellungen: Der frühere Alleingesellschafter der Mitbeteiligten, Dipl.Ing. Sch. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §235 Abs1;BAO §236;GewStG §11 Abs3;KStG 1966 §22 Abs5;
Rechtssatz: Während § 235 Abs 1 BAO ausschließlich von Zweckmäßigkeitsüberlegungen getragen ist, bei uneinbringlich gewordenen Abgabenschuldigkeiten erfolglose Einbringungsmaßnahmen aus verwaltungsökonomischen Gründen zu vermeiden, soll mit einer Abgabennachsi... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Architektin und war auch Inhaberin einer Boutique (Textilwareneinzelhandel). Nachdem die Beschwerdeführerin aus dem Textilhandelsgeschäft in den Jahren seit 1984 lediglich Verluste erklärt hatte, wurde im Jahr 1989 über das Vermögen der Beschwerdeführerin ein Insolvenzverfahren eröffnet, das im Oktober 1990 nach Abschluß eines Zwangsausgleiches mit der Aufhebung des Konkurses endete. Ob auf den nach Erfüllung des Zwangsausgleiches dem Gewerbebetrieb zuzurech... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §2 Abs2;EStG 1972 §36;EStG 1988 §2 Abs2;EStG 1988 §36;GewStG §11 Abs3;KStG 1966 §22 Abs5;KStG 1988 §23 Z1;
Rechtssatz: Die Sanierungsfähigkeit des betreffenden Betriebes ist eine der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes iSd § 36 EStG 1988 (und des § 11 Abs 3 GewStG). Damit liegt keine Sanierung nach diesen Bestim... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das das Jahr 1985 betreffende hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 88/14/0180, verwiesen. In bezug auf den Sachverhalt ist daraus für den vorliegenden Beschwerdefall zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin bereits vor der Eröffnung des gerichtlichen Ausgleiches über ihr Vermögen die Produktion eingestellt, die Betriebsgrundstücke und das Betriebsvermögen verkauft sowie die Gewerbeberechtigungen zurückgelegt, somit den bisherigen B... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §36;GewStG §11 Abs3;KStG 1966 §22 Abs5;
Rechtssatz: Die bloße Sanierung des UnternehmERS und nicht auch des UnternehmENS reicht nicht aus, um den mit einem gerichtlichen Ausgleich verbundenen Schulderlaß der Gläubiger als Sanierungsgewinn des Schuldners iSd § 22 Abs 5 KStG 1966 bzw des § 11 Abs 3 GewStG ansehen zu können. Europea... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §36;GewStG §11 Abs3;KStG 1966 §22 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/05/24 92/15/0041 3 Stammrechtssatz Die Tarifbegünstigung des § 36 EStG 1972 setzt voraus, daß es sich um den in Sanierungsabsicht vorgenommenen Erlaß von Schulden im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen der Gläubiger eines sanierungsbedürftigen Betriebes handelt, wobe... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §36;GewStG §11 Abs3;KStG 1966 §22 Abs5;
Rechtssatz: Das Unternehmen muß durch die Sanierung als Wirtschaftsfaktor erhalten bleiben (Hinweis: Nolz, Probleme der Sanierungsgewinne im Ertragssteuerrecht in FS Bauer, 197). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1994150137.X02 Im RIS seit ... mehr lesen...
Am Stammkapital der mit Gesellschaftsvertrag vom 26. April 1983 mit dem Sitz in Wien gegründeten Beschwerdeführerin war ursprünglich die S-Ges.m.b.H. mit 80 % und die W-Ges.m.b.H. mit 20 % beteiligt. Betriebsgegenstand war der Handel mit Spielwaren und Sportartikeln sowie die Fortführung des Unternehmens der M Nachfolger (KG). Mit Verschmelzungsvertrag vom 12. September 1984 wurde die S-Ges.m.b.H. auf die W-Ges.m.b.H. und mit weiterem Verschmelzungsvertrag vom 19. September 1984 die W... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1966 §22 Abs5;
Rechtssatz: Kein RS (hier: Abweisung der Beschwerde, weil der Bf weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde aufgezeigt hat, auf Grund welcher OBJEKTIVIERBAREN Umstände eine gesellschaftsrechtliche Ursache für einen Forderungsverzicht anzunehmen war) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 13. Mai 1977 gegründet. An ihrem Stammkapital von S 100.000,-- waren Siegfried A mit einer Stammeinlage von S 51.000,-- und Anton S mit einer solchen von S 49.000,-- beteiligt. Mit Notariatsakt vom 18. April 1985 verkauften die Genannten ihre Anteile an Peter V um einen Abtretungspreis von S 40.000,--. In der Gewerbesteuererklärung 1982 machte die Beschwerdeführerin einen Sanierungsgewinn in Höhe von S 1,524.861,-- gemäß § ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde einen Schulderlaß in Höhe von S 1,246.599,--, den Lieferanten im Streitjahr der ein Textilhandelsunternehmen betreibenden Beschwerdeführerin (GmbH) gewährt hatten, bzw. die dem Schulderlaß entsprechende Vermögensvermehrung nicht als Sanierungsgewinn. Der Schulderlaß erfolgte nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Wege eines "stillen" (außergerichtlichen) Ausgleiches. Die belangte Behörde begr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §36;GewStG §11 Abs3;KStG 1966 §22 Abs5; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 183;
Rechtssatz: Für die Anerkennung eines steuerbegünstigten Sanierungsgewinnes ist das Vorhandensein der Sanierungsabsicht des Gläubigers sowie die Eignung der gesetzten Maßnahmen zur Sanierung des Schuldners Voraussetzung. European Case... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §36;GewStG §11 Abs3;KStG 1966 §22 Abs5;
Rechtssatz: Reicht ein teilweiser - wenn auch nur 20 prozentiger - Schulderlaß zur Sanierung aus, dient auch er im Sinne des Gesetzes dem Zwecke der Sanierung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990130018.X02 Im RIS seit 03.10.1990 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §36;GewStG §11 Abs3;KStG 1966 §22 Abs5;
Rechtssatz: Der Anteil der offenen Forderungen der nachlassenden Gläubiger an den gesamten offenen Forderungen bestimmt, ob die "qualitative" Mehrheit der Gläubiger (die "Forderungsmehrheit") einen Schuldenerlaß gewährt. Aus einem nur 20 prozentigen Forderungsverzicht ergibt sich nicht schon, daß ihn nur eine qual... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §36;GewStG §11 Abs3;KStG 1966 §22 Abs5; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 183;
Rechtssatz: Hat der Gläubiger dem Schuldner jegliche wirtschaftliche Grundlage dadurch entzogen, daß er (als einziger Warenlieferant) abrupt sämtliche Geschäftsbeziehungen beendet hat und die noch vorhandenen Waren rückstellen ließ, so kann im Verzicht auf d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §36;GewStG §11 Abs3;KStG 1966 §22 Abs5;
Rechtssatz: Werden Schulden in einem Ausmaß nachgelassen, daß dieser Erlaß zur Sanierung des Schuldners geeignet ist, dann bildet die durch den Erlaß eingetretene Vermögensvermehrung unter Bedachtnahme auf den normativen Gehalt des § 22 Abs 5 KStG 1966, die Sanierung einer Körperschaft nicht durch Steuerleistungen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §36;GewStG §11 Abs3;KStG 1966 §22 Abs5;
Rechtssatz: AusfzF, warum im Beschwerdefall einem Schuldnachlaß die erforderliche Eignung, eine Sanierung herbeizuführen, fehlte (Verluste in den drei der "Sanierung" folgenden Jahren stehen einem geringen Stammkapital der GmbH gegenüber). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:V... mehr lesen...