§ 27 KStG 1988

KStG 1988 - Körperschaftsteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 30.07.1988 bis 31.12.9999
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