§ 16 KStG 1988 Rückstellungen bei Pensionskassen

KStG 1988 - Körperschaftsteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Bei Pensionskassen sind Zuführungen zur geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten insoweit abzugsfähig, als deren Bildung im Pensionskassengesetz oder in dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben und im Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist.

In Kraft seit 15.07.1999 bis 31.12.9999
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