§ 21 KStG 1988 Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

KStG 1988 - Körperschaftsteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsBei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 gilt folgendes:Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 des Einkommensteuergesetzes 1988 und im Sinne des § 14 Abs. 12. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. § 5 Z 6 ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder VermögensmasseDie Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des Paragraph 98, des Einkommensteuergesetzes 1988 und im Sinne des Paragraph 14, Absatz 12, Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Paragraph 5, Ziffer 6, ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
      • Strichaufzählungihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im übrigen Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat oder
      • Strichaufzählungder Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne des § 34 der Bundesabgabenordnung zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne des Paragraph 34, der Bundesabgabenordnung zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.
      § 10 und § 10a sind nicht anzuwenden. Von den Einkünften sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 Sonderausgaben abzuziehen; § 102 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.Paragraph 10 und Paragraph 10 a, sind nicht anzuwenden. Von den Einkünften sind nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 4, Sonderausgaben abzuziehen; Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.
    2. 1a.Ziffer eins aBeschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ist die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Dies gilt auch für beschränkt Steuerpflichtige, die in einem anderen Staat ansässig sind, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn diese weniger als zu einem Zehntel am Kapital des Abzugsverpflichteten (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. a Einkommensteuergesetz 1988) beteiligt sind. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, dass die Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise nicht angerechnet werden kann.Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ist die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Einkünfte gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Dies gilt auch für beschränkt Steuerpflichtige, die in einem anderen Staat ansässig sind, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn diese weniger als zu einem Zehntel am Kapital des Abzugsverpflichteten (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, Einkommensteuergesetz 1988) beteiligt sind. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, dass die Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise nicht angerechnet werden kann.
    3. 2.Ziffer 2Bei beschränkt Steuerpflichtigen gilt hinsichtlich jener Einkünfte, die einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte zuzurechnen sind, folgendes:
      1. a)Litera aAbweichend von der Z 1 sind § 10 und § 10a sinngemäß anzuwenden. Für Zwecke des Eigenkapitalquotenvergleichs gemäß § 12a Abs. 5 ist ausschließlich das Eigenkapital der inländischen Betriebsstätte maßgeblich.Abweichend von der Ziffer eins, sind Paragraph 10 und Paragraph 10 a, sinngemäß anzuwenden. Für Zwecke des Eigenkapitalquotenvergleichs gemäß Paragraph 12 a, Absatz 5, ist ausschließlich das Eigenkapital der inländischen Betriebsstätte maßgeblich.
      2. b)Litera bBesteht bei nicht unter Z 3 fallenden Steuerpflichtigen hinsichtlich einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte nach unternehmensrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Rechnungslegung, sind alle Einkünfte, die dieser Betriebstätte zuzurechnen sind, als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.Besteht bei nicht unter Ziffer 3, fallenden Steuerpflichtigen hinsichtlich einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte nach unternehmensrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Rechnungslegung, sind alle Einkünfte, die dieser Betriebstätte zuzurechnen sind, als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.
    4. 3.Ziffer 3Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaften vergleichbar sind, ist § 7 Abs. 3 auf Betriebsstätten und unbewegliches Vermögen anzuwenden.Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die inländischen unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Körperschaften vergleichbar sind, ist Paragraph 7, Absatz 3, auf Betriebsstätten und unbewegliches Vermögen anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Dies gilt nichtBei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Dies gilt nicht
    1. 1.Ziffer einsfür Beteiligungserträge im Sinne des § 10,für Beteiligungserträge im Sinne des Paragraph 10,,
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,)
    1. 3.Ziffer 3für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, für Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 und für Einkünfte aus Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes 1988, diefür Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, für Einkünfte aus Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 und für Einkünfte aus Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a, des Einkommensteuergesetzes 1988, die
      • Strichaufzählunginnerhalb einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft einer Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse (§ 6 Abs. 1 und 5),innerhalb einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft einer Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse (Paragraph 6, Absatz eins und 5),
      • Strichaufzählungeiner Unterstützungskasse (§ 6 Abs. 2),einer Unterstützungskasse (Paragraph 6, Absatz 2,),
      • Strichaufzählungeiner Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4,einer Privatstiftung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4,,
      • Strichaufzählungeiner Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
      • Strichaufzählungden Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung,den Einkünften aus Kapitalvermögen (Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, fallenden Privatstiftung,
      • Strichaufzählungeinem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (beispielsweise § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) odereinem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (beispielsweise Paragraph 45, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung) oder
      • Strichaufzählungeinem Einlagensicherungsfonds gemäß § 18 ESAEG oder dem Beitragsvermögen gemäß § 74 WAG 2018einem Einlagensicherungsfonds gemäß Paragraph 18, ESAEG oder dem Beitragsvermögen gemäß Paragraph 74, WAG 2018
      • Strichaufzählungeiner nach § 718 Abs. 9 ASVG errichteten Privatstiftungeiner nach Paragraph 718, Absatz 9, ASVG errichteten Privatstiftung
      nachweislich zuzurechnen sind.
    2. 4.Ziffer 4für Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14,für Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des Paragraph 5, Ziffer 14,,
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
    1. 6.Ziffer 6für Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7 erster oder dritter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Einkünfte gemäß § 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind, der Empfänger unter § 4a des Einkommensteuergesetzes 1988 fällt oder Zuwendungen gemäß § 4b oder § 4c des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen.für Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, erster oder dritter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Einkünfte gemäß Paragraph 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind, der Empfänger unter Paragraph 4 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 fällt oder Zuwendungen gemäß Paragraph 4 b, oder Paragraph 4 c, des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 auch auf:Bei Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, auch auf:
    1. 1.Ziffer einsausländische Kapitalerträge, die den Kapitalerträgen im Sinne des Abs. 2 vergleichbar sind. Ein vergleichbarer ausländischer Kapitalertrag liegt insoweit vor, als wegen seines Bezugs zum Ausland keine Kapitalertragsteuer erhoben wird.ausländische Kapitalerträge, die den Kapitalerträgen im Sinne des Absatz 2, vergleichbar sind. Ein vergleichbarer ausländischer Kapitalertrag liegt insoweit vor, als wegen seines Bezugs zum Ausland keine Kapitalertragsteuer erhoben wird.
    2. 2.Ziffer 2Einkünfte gemäß § 27a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen Einkünfte aus Förderungsdarlehen (insbesondere zur Förderung des Wohnbaus, der Wirtschaft oder des Gesundheitswesens).Einkünfte gemäß Paragraph 27 a, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen Einkünfte aus Förderungsdarlehen (insbesondere zur Förderung des Wohnbaus, der Wirtschaft oder des Gesundheitswesens).
    3. 3.Ziffer 3Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Anteilen an Körperschaften.
    4. 3a.Ziffer 3 aEinkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes 1988, bei denen kein inländischer Schuldner oder inländischer Dienstleister (§ 95 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) vorliegt, der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt bzw. die Realisierung abwickelt.Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß Paragraph 27, Absatz 4 a, des Einkommensteuergesetzes 1988, bei denen kein inländischer Schuldner oder inländischer Dienstleister (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988) vorliegt, der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt bzw. die Realisierung abwickelt.
    5. 4.Ziffer 4Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988. Die §§ 30b und 30c des Einkommensteuergesetzes 1988 sind sinngemäß anzuwenden.Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß Paragraph 30, des Einkommensteuergesetzes 1988. Die Paragraphen 30 b und 30c des Einkommensteuergesetzes 1988 sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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