§ 26a KStG 1988

KStG 1988 - Körperschaftsteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) § 117 Abs. 7 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist anzuwenden.

(2) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 ist auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 und nach dem 31. Dezember 1995 enden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der Hälfte der Zuführung zur Haftrücklage ein Viertel der Zuführung zur Haftrücklage tritt. Auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. Soweit für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 enden, steuerwirksame Haftrücklagen gebildet wurden, sind sie in den Jahren ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nachzuversteuern. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung ist die steuerwirksame Haftrücklage im Verhältnis des Standes der steuerwirksam und der steuerneutral gebildeten Rücklagenteile vor der bestimmungsgemäßen Verwendung steuerwirksam aufzulösen.

(3) § 16 ist auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 und nach dem 31. Dezember 1995 enden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hälfte der Zuführung zur Risikorücklage abzugsfähig ist. Auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, ist § 16 nicht anzuwenden. Soweit für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 enden, steuerwirksame Risikorücklagen gebildet wurden, sind sie in den Jahren ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nachzuversteuern.

(4) § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden. Bei der Veranlagung für 1996 tritt an die Stelle der Prozentzahl „10“ die Prozentzahl „15“.

(5) § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmals für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1995 anzuwenden. Die am 1. Jänner 1996 bestehenden der Mindeststeuer unterliegenden unbeschränkt Steuerpflichtigen haben die für das erste und zweite Quartal maßgebenden Beträge am 15. August 1996 nachzuentrichten. Für in den Jahren 1994 bis 1996 zu entrichtende Mindeststeuerbeträge entfällt die nach § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 680/1994 vorgesehene siebenjährige Verrechnungsfrist.

(6) § 7 Abs. 2 und § 23 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 ist letztmals bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden. Im übrigen ist § 7 Abs. 2 bei der Veranlagung für 1996 und 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Verluste aus der Beteiligung als Mitunternehmer oder stiller Gesellschafter an Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt in der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, weder ausgleichsfähig noch gemäß § 8 Abs. 4 vortragsfähig sind, wenn die Beteiligung in Wirtschaftsjahren angeschafft wurde, die in den Jahren 1996 oder 1997 enden. Solche Verluste sind mit Gewinnen (Gewinnanteilen) aus dieser Beteiligung frühestmöglich zu verrechnen.

(7) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist für Beteiligungserträge im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a erstmalig bei der Veranlagung für 1996 und für Beteiligungserträge im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b, erstmalig bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden.

(8) § 117a des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.

(9) § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und § 22 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 sind erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2000 anzuwenden.

(10) § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 2 und 3 und § 24 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden.

(11) Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind, sind mit der Hälfte jenes Betrages gewinnerhöhend aufzulösen, mit dem die Rückstellungen im Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. Jänner 2001 endende Wirtschaftsjahr angesetzt wurden. Die gewinnerhöhende Auflösung ist im Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 endet, und in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren (Auflösungszeitraum) mit jährlich mindestens einem Drittel vorzunehmen.

(12) § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auch auf Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und auf sonstige Rückstellungen (§ 81c Abs. 3 Pos. D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bei den zuvor genannten Rückstellungen ergeben, können auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 endet, und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. Scheidet eine Rückstellung während des Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf entfallende Auflösungsgewinn im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens jedenfalls anzusetzen.

(13) § 6 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2001 anzuwenden. Abweichend davon sind § 6 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001, erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2000 anzuwenden, wenn die Stiftung nach dem 30. November 2000 errichtet worden ist.

(14) § 5 Z 8, § 6 Abs. 2 Z 5, § 23 und § 24 Abs. 4 Z 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2002 anzuwenden.

(15) § 22 Abs. 4 ist letztmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2001 anzuwenden.

(16) 1. § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.

2.

§ 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist anzuwenden:

a)

auf Steuerpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 in das Firmenbuch eingetragen worden sind, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006, und zwar dahin gehend, dass sie die Option für bestehende und vor dem 1. Jänner 2006 erworbene Beteiligungen mit Wirkung für das Jahr 2006 ausüben und spätestens mit der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2006 eine entsprechende Optionserklärung abgeben; § 10 Abs. 2 Z 2 in der Fassung vor Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 gilt, unbeschadet der Wirksamkeit des § 10 Abs. 2 KStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, bis zum Jahr der Ausübung der Option,

b)

auf Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2000 in das Firmenbuch eingetragen worden sind ab der Veranlagung für 2004, und zwar dahin gehend, dass sie die Option für bestehende und vor dem 1. Jänner 2004 erworbene Beteiligungen, mit Wirksamkeit für die Veranlagung 2004 ausüben und eine entsprechende Erklärung spätestens gemeinsam mit der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2004 abgeben. Dies gilt auch dann, wenn bei einer bestehenden und vor dem ersten Jänner 2004 erworbenen Beteiligung ausschließlich durch das In-Kraft-Treten des § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 die Voraussetzungen für eine internationale Schachtelbeteiligung eintreten.

3.

Wird keine Option im Sinne der Z 2 lit. a bzw. der Z 2 lit. b ausgeübt, gilt Folgendes:

Ist im Fall der Z 2 lit. a vor dem letzten im Kalenderjahr 2006 endenden Wirtschaftsjahr, im Fall der Z 2 lit. b vor dem letzten im Kalenderjahr 2004 endenden Wirtschaftsjahr für eine Beteiligung oder für Teile hievon der niedrigere Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) angesetzt worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlich maßgebenden Buchwert und den seinerzeitigen Anschaffungskosten jeweils im unmittelbar folgenden Wirtschaftsjahr mit mindestens einem Siebentel und in den jeweils sechs weiteren Wirtschaftsjahren ebenfalls mit mindestens einem Siebentel gewinnerhöhend anzusetzen.

4.

Im Falle der Ausübung einer Option kann anstelle des steuerlichen Buchwertes der Beteiligung der gemeine Wert abzüglich vorgenommener Teilwertabschreibungen am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Option ausgeübt wurde, angesetzt werden.

5.

§ 10 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist anzuwenden:

a)

auf Steuerpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 in das Firmenbuch eingetragen worden sind, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006,

b)

auf Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2000 in das Firmenbuch eingetragen worden sind, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004.

c)

Am Ende des ersten im Kalenderjahr 2006 endenden Wirtschaftsjahres (lit. a) bzw. des ersten im Kalenderjahr 2004 endenden Wirtschaftsjahres (lit. b) kann an Stelle des steuerlichen Buchwertes der Beteiligung der gemeine Wert abzüglich vorgenommener Teilwertabschreibungen angesetzt werden. Dies gilt nur dann, wenn bei einer vor dem Beginn des ersten im Kalenderjahr 2004 bzw. 2006 endenden Wirtschaftsjahres erworbenen Beteiligung ausschließlich durch das In-Kraft-Treten des § 10 Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2003 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Erträge aus der internationalen Schachtelbeteiligung entfallen.

(17) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2003 zufließen.

(18) § 24 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 gilt ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003.

(19) Für bestehende Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die vor dem 31. Dezember 2007 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden, sind § 5 Z 14 und § 6b jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2007

1.

für zum 31. März 2008 bestehende Beteiligungen bis zum ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt, anzuwenden. Diese Frist verlängert sich um zwei Jahre, soweit sich die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft vor dem 31. Dezember 2007 zum Halten der Beteiligungen über den 31. Dezember 2012 hinaus verpflichtet hat und diese Verpflichtung gegenüber Dritten eingegangen ist, soweit diese Verpflichtung Voraussetzung für die Gewährung einer zusätzlichen Komplementärfinanzierung am Markt war.

2.

für nach dem 31. März 2008 erworbene Beteiligungen bis zum ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt, anzuwenden,

wenn deren Erwerb ausschließlich aus bis zum 31. Dezember 2007 eingezahltem Kapital der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft finanziert worden ist, oder

wenn deren Erwerb ausschließlich aus bis zum 31. Oktober 2007 kommittiertem Kapital der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft finanziert worden ist und sich die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen eines Beteiligungsplans bereits zum Erwerb zusätzlicher Beteiligungen an dem Zielunternehmen verpflichtet hat. Kommittiertes Kapital der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist Kapital, das dieser aufgrund vertraglicher Verpflichtung bereits verbindlich zugesagt worden ist.

3.

für alle anderen nach dem 31. März 2008 erworbenen Beteiligungen bis zum ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt, nicht mehr anzuwenden. Auf diese neu erworbenen Beteiligungen sind bereits § 5 Z 14, § 6b Abs. 1 Z 6 lit. a und b und § 6b Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2007 bis zum ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt, anzuwenden.

Bestehende Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften können jedoch ihre Tätigkeit auf die Erfordernisse des § 6b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2007 bis zum Ende des letzten Wirtschaftsjahres, auf das § 6b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2007 anzuwenden ist, umstellen. Die Begünstigung des dem Veranlagungsbereich zuzurechnenden Ergebnisses gemäß § 5 Z 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2007 läuft bei bestehenden Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften mit dem Ablauf des fünften auf das Jahr der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch folgenden Kalenderjahres, spätestens jedoch mit 31. Dezember 2010, aus.

(20) Für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die nach dem 31. Dezember 2007 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden, sind § 5 Z 14 und § 6b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2007 erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen.

(21) Für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die nach dem 31. Dezember 2007 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden oder nach Abs. 19 vorletzter Satz ihre Tätigkeit umgestellt haben, sind § 5 Z 14 und § 6b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2007

1.

für zum 31. Dezember 2012 bestehende Beteiligungen bis zum ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2018 beginnt, anzuwenden.

2.

für nach dem 31. Dezember 2012 erworbene Beteiligungen nicht mehr anzuwenden.

(22) § 5 Z 14 und § 6b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2007 treten erst mit Tag nach der Veröffentlichung der Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Bundesgesetzblatt in Kraft. Liegt dieser Tag nach dem 31. Dezember 2007, ändert sich der Zeitpunkt in Abs. 19 und 20 vom 31. Dezember 2007 auf diesen Tag.

In Kraft seit 29.12.2007 bis 31.12.9999
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