Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsGeht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen über, sind
1.Ziffer einsbei Verschmelzungen, Umwandlungen, Aufspaltungen und vergleichbaren Vermögensübertragungen § 19,bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Aufspaltungen und vergleichbaren Vermögensübertragungen Paragraph 19,,
2.Ziffer 2bei Einbringungen und Abspaltungen § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 undbei Einbringungen und Abspaltungen Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 und
3.Ziffer 3bei Zusammenschlüssen und Realteilungen § 24 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988bei Zusammenschlüssen und Realteilungen Paragraph 24, Absatz 7, des Einkommensteuergesetzes 1988
anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes nicht gegeben sind oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht.
(2)Absatz 2Für die Ermittlung des Liquidations- oder Veräußerungsgewinnes gilt folgendes:
1.Ziffer einsIn den Fällen des Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Vermögensübertragung gewährten GegenleistungIn den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Vermögensübertragung gewährten Gegenleistung
–Strichaufzählungnach dem Stand im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung, jedenfalls aber nicht vor der Eintragung im Firmenbuch,
–Strichaufzählungim Falle der Verschmelzung, Umwandlung oder Aufspaltung nach dem Stand zum Verschmelzungs-, Umwandlungs- oder Spaltungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.
2.Ziffer 2In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist der Wert der Gegenleistung nach dem Stand zum Einbringungs-, Spaltungs-, Zusammenschluß- oder Realteilungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes anzusetzen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist der Wert der Gegenleistung nach dem Stand zum Einbringungs-, Spaltungs-, Zusammenschluß- oder Realteilungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes anzusetzen.
Soweit eine Gegenleistungen in Form von Gesellschafts- oder anderen Mitgliedschaftsrechten nicht gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.
(3)Absatz 3Der Rechtsnachfolger hat das übernommene Vermögen mit den nach Abs. 2 jeweils maßgebenden Werten anzusetzen. Die Einkünfte sind ihm ab dem Beginn des Tages zuzurechnen, der dem gemäß Abs. 2, § 6 Z 14 oder § 24 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Stichtag folgt.Der Rechtsnachfolger hat das übernommene Vermögen mit den nach Absatz 2, jeweils maßgebenden Werten anzusetzen. Die Einkünfte sind ihm ab dem Beginn des Tages zuzurechnen, der dem gemäß Absatz 2,, Paragraph 6, Ziffer 14, oder Paragraph 24, Absatz 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Stichtag folgt.
In Kraft seit 13.01.1999 bis 31.12.9999
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