§ 14 KStG 1988

KStG 1988 - Körperschaftsteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
  1. (1)Absatz einsEine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 im Rahmen einer hybriden Gestaltung im Sinne der Abs. 3 bis 5 ist nach Maßgabe der Abs. 6 bis 10 zu neutralisieren.Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Absatz 2, im Rahmen einer hybriden Gestaltung im Sinne der Absatz 3 bis 5 ist nach Maßgabe der Absatz 6 bis 10 zu neutralisieren.
  2. (2)Absatz 2Eine Steuerdiskrepanz liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsAufwendungen in einem Staat abzugsfähig sind und die korrespondierenden Erträge steuerlich in keinem anderen Staat erfasst werden (Abzug ohne korrespondierende Einnahme) oder
    2. 2.Ziffer 2dieselben Aufwendungen in mehr als einem Staat abzugsfähig sind (doppelter Abzug).
  3. (3)Absatz 3Eine hybride Gestaltung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aEine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 Z 1 entsteht aufgrund von Unterschieden hinsichtlich derEine Steuerdiskrepanz im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, entsteht aufgrund von Unterschieden hinsichtlich der
        • StrichaufzählungEinstufung eines Finanzinstrumentes (hybrides Finanzinstrument),
        • StrichaufzählungZurechnung der Einkünfte aus einem übertragenen Finanzinstrument (hybride Übertragung),
        • StrichaufzählungBeurteilung der Steuersubjektivität des Zahlers oder Zahlungsempfängers (hybrides Unternehmen),
        • StrichaufzählungZuordnung von Aufwendungen und Erträgen zu einer Betriebsstätte (hybride Betriebsstätte),
        • StrichaufzählungBeurteilung über das Bestehen einer Betriebsstätte (unberücksichtigte Betriebsstätte).
      2. b)Litera bEine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 Z 2 führt aufgrund von steuerlichen Sondervorschriften zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen eines hybriden Unternehmens, einer Betriebsstätte oder einer doppelt ansässigen Körperschaft.Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, führt aufgrund von steuerlichen Sondervorschriften zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen eines hybriden Unternehmens, einer Betriebsstätte oder einer doppelt ansässigen Körperschaft.
    2. 2.Ziffer 2Die Steuerdiskrepanz im Sinne der Z 1 ergibt sichDie Steuerdiskrepanz im Sinne der Ziffer eins, ergibt sich
      • Strichaufzählungzwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des Abs. 4,zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des Absatz 4,,
      • Strichaufzählungzwischen dem Stammhaus und einer Betriebsstätte eines Unternehmens,
      • Strichaufzählungzwischen zwei oder mehreren Betriebsstätten desselben Unternehmens oder
      • Strichaufzählungim Rahmen einer strukturierten Gestaltung im Sinne des Abs. 5.im Rahmen einer strukturierten Gestaltung im Sinne des Absatz 5,
  4. (4)Absatz 4Für Zwecke dieser Bestimmung gelten als verbundene Unternehmen:
    • StrichaufzählungUnternehmen im Sinne des § 10a Abs. 4 Z 2,Unternehmen im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 4, Ziffer 2,,
    • StrichaufzählungUnternehmen, die vollständig in denselben Konzernabschluss gemäß §§ 245a oder 247 UGB einbezogen werden,Unternehmen, die vollständig in denselben Konzernabschluss gemäß Paragraphen 245 a, oder 247 UGB einbezogen werden,
    • StrichaufzählungUnternehmen, in denen die Körperschaft maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensleitung nimmt und
    • StrichaufzählungUnternehmen mit einem maßgeblichen Einfluss auf die Leitung der Körperschaft.
  5. (5)Absatz 5Eine strukturierte Gestaltung liegt vor, wenn
    • Strichaufzählungdie Steuerdiskrepanz in die Bedingungen der Gestaltung eingerechnet ist oder
    • Strichaufzählungdiese mit der Absicht der Erzielung einer Steuerdiskrepanz entwickelt wurde.
    Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft nicht an dem Steuervorteil aus der hybriden Gestaltung beteiligt wurde und vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Körperschaft oder ein verbundenes Unternehmen von der hybriden Gestaltung nichts wusste.
  6. (6)Absatz 6Soweit eine hybride Gestaltung zu einem Abzug von Aufwendungen ohne korrespondierende steuerliche Erfassung der Erträge im Sinne des Abs. 2 Z 1 führt, gilt Folgendes:Soweit eine hybride Gestaltung zu einem Abzug von Aufwendungen ohne korrespondierende steuerliche Erfassung der Erträge im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, führt, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDiese Aufwendung dürfen im Inland nicht abgezogen werden.
    2. 2.Ziffer 2Wird der Abzug im Ausland nicht verweigert, sind die Erträge bei der inländischen Körperschaft steuerlich zu erfassen, wenn eine Zahlung eines ausländischen hybriden Unternehmens an die an ihm beteiligte inländische Körperschaft stattfindet.
  7. (7)Absatz 7Soweit eine hybride Gestaltung zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen im Sinne des Abs. 2 Z 2 führt, gilt Folgendes:Soweit eine hybride Gestaltung zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, führt, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDiese Aufwendungen dürfen im Inland bei der (beteiligten) Körperschaft nicht abgezogen werden.
    2. 2.Ziffer 2Wird der Abzug im Ausland nicht verweigert, dürfen diese Aufwendungen bei einem inländischen hybriden Unternehmen oder einer inländischen Betriebsstätte nicht abgezogen werden.
    3. 3.Ziffer 3Bei einer doppelt ansässigen Körperschaft dürfen diese Aufwendungen im Inland nicht abgezogen werden. Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abkommensrechtlich als im Inland steuerlich ansässig betrachtet wird.
    Die Z 1 bis 3 gelten nicht für Aufwendungen, die mit steuerlich doppelt berücksichtigten Einkünften im jeweiligen oder in einem späteren Wirtschaftsjahr verrechnet werden.Die Ziffer eins bis 3 gelten nicht für Aufwendungen, die mit steuerlich doppelt berücksichtigten Einkünften im jeweiligen oder in einem späteren Wirtschaftsjahr verrechnet werden.
  8. (8)Absatz 8Werden bei einer ausländischen unberücksichtigten Betriebsstätte Erträge weder im Inland noch im Betriebsstättenstaat erfasst, sind diese im Inland steuerlich zu erfassen. Dies gilt nicht, wenn die Einkünfte gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat von der Steuer zu befreien sind.
  9. (9)Absatz 9Aufwendungen für eine Zahlung einer Körperschaft an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittstaat dürfen im Inland nicht abgezogen werden, wenn diese Zahlung in einem Drittstaat mit abzugsfähigen Aufwendungen im Rahmen einer hybriden Gestaltung verrechnet wird (importierte hybride Gestaltung). Dies gilt nicht, wenn bereits einer der beteiligten Drittstaaten die hybride Gestaltung neutralisiert hat.
  10. (10)Absatz 10Soweit in den Fällen des Abs. 6 Z 2, Abs. 7 Z 2, Abs. 8 und Abs. 9 eine hybride Gestaltung nachträglich im anderen Staat neutralisiert wird, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.Soweit in den Fällen des Absatz 6, Ziffer 2,, Absatz 7, Ziffer 2,, Absatz 8 und Absatz 9, eine hybride Gestaltung nachträglich im anderen Staat neutralisiert wird, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO dar.
  11. (11)Absatz 11Soweit eine hybride Übertragung im Sinne des Abs. 3 Z 1 lit. a zweiter Teilstrich mit der Absicht entwickelt wurde, bei mehr als einer der beteiligten Parteien eine Ermäßigung oder Anrechnung der Quellensteuer auf eine Zahlung aus einem übertragenen Finanzinstrument herbeizuführen, wird der sich aus der Ermäßigung oder Anrechnung ergebende Vorteil im Verhältnis zu den steuerpflichtigen Nettoeinkünften in Zusammenhang mit der Zahlung begrenzt.Soweit eine hybride Übertragung im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, zweiter Teilstrich mit der Absicht entwickelt wurde, bei mehr als einer der beteiligten Parteien eine Ermäßigung oder Anrechnung der Quellensteuer auf eine Zahlung aus einem übertragenen Finanzinstrument herbeizuführen, wird der sich aus der Ermäßigung oder Anrechnung ergebende Vorteil im Verhältnis zu den steuerpflichtigen Nettoeinkünften in Zusammenhang mit der Zahlung begrenzt.
  12. (12)Absatz 12Einkünfte einer beherrschenden Körperschaft (Z 2) aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen (Z 1) unterliegen ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens unter folgenden Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht (§ 21 Abs. 1 Z 1):Einkünfte einer beherrschenden Körperschaft (Ziffer 2,) aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen (Ziffer eins,) unterliegen ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens unter folgenden Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,):
    1. 1.Ziffer einsEine inländische Personenvereinigung (Personengesellschaft) gilt nach ausländischem Steuerrecht als Körperschaftsteuersubjekt (umgekehrt hybrides Unternehmen) und ist kein Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/1164, ABl. Nr. L 193 vom 12.7.2016 S. 1.Eine inländische Personenvereinigung (Personengesellschaft) gilt nach ausländischem Steuerrecht als Körperschaftsteuersubjekt (umgekehrt hybrides Unternehmen) und ist kein Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikel 9 a, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2016/1164, ABl. Nr. L 193 vom 12.7.2016 Sitzung 1.
    2. 2.Ziffer 2Eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 hält selbst oder zusammen mit ihren nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals oder hat Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne der Personenvereinigung (beherrschende Körperschaft).Eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, hält selbst oder zusammen mit ihren nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals oder hat Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne der Personenvereinigung (beherrschende Körperschaft).
    3. 3.Ziffer 3Die Einkünfte aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen unterliegen weder
      • Strichaufzählungim Ansässigkeitsstaat der beherrschenden Körperschaft (Z 2) nochim Ansässigkeitsstaat der beherrschenden Körperschaft (Ziffer 2,) noch
      • Strichaufzählungim Inland nach Maßgabe von § 98 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nochim Inland nach Maßgabe von Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 noch
      • Strichaufzählungin einem anderen Staat
      der Besteuerung.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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