§ 25a KOG Förderung der Produktion von Audio-Podcasts

KOG - KommAustria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsZur Unterstützung der Produktion von Serien abonnierbarer und im Internet abrufbarer Audiodateien (Audio-Podcasts) zu den Themenbereichen Medien- und Digitalkompetenz, Information, Kultur, Bildung, Wissenschaft sowie Forschung sind der RTR-GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro per 1. August aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR-GmbH unter einem gesonderten Konto nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien entsprechend den folgenden Bestimmungen zu verwenden.Die Mittel gemäß Absatz eins, sind von der RTR-GmbH unter einem gesonderten Konto nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien entsprechend den folgenden Bestimmungen zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3Auf die Fördertätigkeit zugunsten der Produktion von Audio-Podcasts finden § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3 bis 5, § 24 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 bis 5 und § 25 mit der Maßgabe Anwendung, dass in den für diese Förderung erstellten Richtlinien als Fördervoraussetzungen auch Regelungen über die Erscheinungshäufigkeit, Regelmäßigkeit, Mindestdauer, -anzahl und -downloadzahl von Audio-Podcasts einer Serie festzulegen sind.Auf die Fördertätigkeit zugunsten der Produktion von Audio-Podcasts finden Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins, und 3 bis 5, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 3, bis 5 und Paragraph 25, mit der Maßgabe Anwendung, dass in den für diese Förderung erstellten Richtlinien als Fördervoraussetzungen auch Regelungen über die Erscheinungshäufigkeit, Regelmäßigkeit, Mindestdauer, -anzahl und -downloadzahl von Audio-Podcasts einer Serie festzulegen sind.
  4. (4)Absatz 4Die Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln und die Abgabe von Stellungnahmen zu den Förderungsansuchen obliegt dem gemäß § 33h eingerichteten Beirat.Die Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln und die Abgabe von Stellungnahmen zu den Förderungsansuchen obliegt dem gemäß Paragraph 33 h, eingerichteten Beirat.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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