Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
In den Richtlinien können für die einzelnen Verwendungszwecke besondere Voraussetzungen wie insbesondere bestimmte Nachweise über das Vorliegen besonderer Erfahrungen, Befugnisse oder Fähigkeiten für die Gewährung von Mitteln oder ein Mindestmaß für den Eigenanteil festgelegt werden.
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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