Norm: KO §92 Abs4
Rechtssatz: Das Verbot der Abstimmung in eigener Sache betrifft Fälle, in denen der Abstimmende (oder die von ihm vertretene Person) von einer Verpflichtung befreit oder Vorteilsempfänger oder Subjekt des abzuschließenden Rechtsgeschäftes werden soll, wenn also der Beschluß die Rechtssphäre des Abstimmenden (oder der von ihm vertretenen Person) betrifft. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Beteiligungsquote eines Mit... mehr lesen...