Norm: KO §92 Abs1KO §188KO §193 Abs1
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 92 Abs 1 KO gilt auch für die Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan. Eine im Anschluß an die Tagsatzung gemäß § 188 KO stattfindende Abstimmung über den Zahlungsplan ist daher als nach Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfindende Gläubigerversammlung anzusehen, die nur bei Erfüllung des in § 92 Abs 1 KO vorgesehenen Präsenzquorums beschlußfähig ist. ... mehr lesen...