Norm: KO §85KO §87
Rechtssatz: Dem einzelnen Konkursgläubiger kommt kein Antragsrecht hinsichtlich der Bestellung und der Enthebung des Masseverwalters zu. Damit verbietet sich aber kraft Größenschlusses grundsätzlich auch ein Antragsrecht des Konkursgläubigers betreffend die Bestellung eines Kollisionsverwalters. Entscheidungstexte 8 Ob 26/90 Entscheidungstext OGH 25.04.1991 8 ... mehr lesen...
Norm: KO §80 Abs1KO §87
Rechtssatz: Der Masseverwalter ist auch nach Übernahme seiner Tätigkeit dazu befugt, aus wichtigen Gründen seine Enthebung zu beantragen. Auch nach der Fassung der §§ 80 Abs 1 Satz 2 und 87 KO durch das IRÄG BGBl 1982/370 liegt eine abschließende Regelung des in Rede stehenden Antragsrechtes, die einen Analogieschluß unzulässig erscheinen ließe, nicht vor. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §80 Abs1KO §87
Rechtssatz: Wenn zwischen Konkursgericht und Masseverwalter keine Vertrauensbasis mehr vorhanden ist, sind die Abberufung des bisherigen Masseverwalters und die Bestellung eines anderen Masseverwalters als zulässig anzusehen. Entscheidungstexte 5 Ob 315/86 Entscheidungstext OGH 09.09.1986 5 Ob 315/86 Veröff: JBl 1987,327 = EvBl 1987/196 S 728 ... mehr lesen...