Konkursgläubiger erforderlichen Betrags ..................... 4%,(2) Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Masseverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro ...................... 3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro .................... 2%,
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ................... 1%,
mindestens jedoch 2 000 Euro.
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