Norm: ZPO §503 C1aZPO §526 AEO §59KO §87 Abs1KO §87 Abs3KO §171KO §173 Abs3
Rechtssatz: Die Unterlassung der in § 87 Abs 3 KO angeordneten Einvernahme stellt ungeachtet der Tatsache, dass diese Vernehmung auch im Weg des § 173 Abs 3 KO (§ 59 EO) durchgeführt werden kann, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Entscheidungstexte 8 Ob 49/08a Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob... mehr lesen...