Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Das Konkursgericht hat zu veranlassen, daß die Konkurseröffnung im öffentlichen Buche bei den Liegenschaften und Forderungen des Gemeinschuldners und erforderlichenfalls auch in den Schiffs- und Patentregistern sowie in den gegen den Gemeinschuldner aufgenommenen Pfändungsprotokollen unter Ersichtlichmachung des Tages der Konkurseröffnung angemerkt wird.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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