Norm: IO §78KO §73
Rechtssatz: Die einstweiligen Vorkehrungen erfassen den Schutz der (späteren) Masse vor rechtswirksamen (wenn auch möglicherweise anfechtbaren) Rechtshandlungen des Schuldners vor Konkurseröffnung. Rechte Dritter werden durch die einstweiligen Vorkehrungen nur nach Maßgabe des Abs 3 legcit (wenn der Dritte das Verbot kannte, kennen musste oder die Konkurseröffnung beantragt hat) berührt. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Mit Mietvertrag vom 1. Dezember 1974 mieteten die Beklagten von den Klägerinnen die im Erdgeschoß des Hauses G, K-Straße Nr. 49 gelegenen Wohnung Nr. 3. Mit Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 27. April 1978 wurde über das Vermögen des Erstbeklagten das Konkursverfahren eröffnet. Mit ihren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen erklärten die Klägerinnen die vorzeitige Auflösung des vorgenannten Mietvertrages infolge Säumigkeit der Bekl... mehr lesen...
Norm: KO aF §68KO §73
Rechtssatz: Konkurseröffnungsvoraussetzung ist Gläubigermehrheit; diese ergibt sich aus § 73 Abs 1 KO. Zwei Gläubiger, die ihre Forderungen aktiv verfolgen, genügen (Antragsteller und ein weiterer andrängender Gläubiger). Entscheidungstexte 5 Ob 306/76 Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/76 Veröff: EvBl 1978/4 S 19 = JBl 1978,158 (mit Anmerkung von S... mehr lesen...
Norm: KO aF §68KO §73KO §166
Rechtssatz: Eine Mehrheit von Gläubigern ist nicht Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit, sondern nur (grundsätzlich) der Konkurseröffnung. Entscheidungstexte 4 Ob 624/75 Entscheidungstext OGH 04.11.1975 4 Ob 624/75 Veröff: JBl 1977,209 (mit Anmerkung von Schumacher) 5 Ob 304/80 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: KO aF §71KO §73
Rechtssatz: Als andrängender Gläubiger ist auch der Gläubiger anzusehen, der den Antrag auf Konkurseröffnung gestellt hat. Entscheidungstexte 5 Ob 214/69 Entscheidungstext OGH 24.09.1969 5 Ob 214/69 Veröff: JBl 1970,382 5 Ob 306/76 Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/76 Veröff: EvBl 1978/4 S 1... mehr lesen...
Norm: ALöschG §1AußStrG §9 J1AußStrG §16 A1AußStrG §16 BIII 2eEO §341 Abs1 AEO §341 Abs1 HKO §73
Rechtssatz: Amtswegige Löschung einer GmbH nach Abweisung eines Konkursantrages mangels Vermögens trotz anhängiger Zwangsverwaltung. Rekurslegitimation des Zwangsverwalters. Entscheidungstexte 5 Ob 213/69 Entscheidungstext OGH 27.08.1969 5 Ob 213/69 NZ 1971,61 ... mehr lesen...
Norm: KO aF §71KO §73
Rechtssatz: Ein Gläubiger, der sich passiv verhält und zur Einbringung seiner Forderung nichts unternimmt, ist, soweit er die Eintreibung nicht etwa nur aus dem Grund unterläßt, weil der Schuldner kein pfändbares Vermögen besitzt, nicht als andrängender Gläubiger anzusehen. Die Frage nach dem Vorhandensein von mindestens zwei Gläubigern darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht bejaht oder verneint werden, ohne daß dem Gläubige... mehr lesen...
Norm: KO aF §68KO §73
Rechtssatz: Klagen zweier vom antragstellenden Gläubiger verschiedener Gläubiger gegen den Gemeinschuldner erfüllen das Erfordernis einer Mehrheit "andrängender" Gläubiger. Entscheidungstexte 3 Ob 553/54 Entscheidungstext OGH 21.08.1954 3 Ob 553/54 5 Ob 306/76 Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/7... mehr lesen...
Norm: KO §73ZPO §514 C3
Rechtssatz: Die Mitteilung des Konkursgerichtes, dass der Antragsgegner nach dem Vermögensverzeichnis über kein Vermögen verfüge und daher der Konkurs nur eröffnet werde, wenn der Antragsteller einen Anfechtungsanspruch glaubhaft mache oder binnen einer bestimmten Zeit bei Gericht einen Kostenvorschuss erlege, ist kein Beschluss und daher unanfechtbar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §1KO §73
Rechtssatz: Dem Gemeinschuldner im Erbwege angefallenes, noch nicht eingeantwortetes Vermögen ist noch nicht Bestandteil seines Vermögens im Sinne der §§ 1, 73 KO. Mangelt es an einem Konkursvermögen überhaupt, so kann auch gegen Erlag eines Kostenvorschusses der Konkurs nicht eröffnet werden. Entscheidungstexte 3 Ob 188/33 Entscheidungstext OGH 14.03.1933 3 Ob 188/33... mehr lesen...