Norm: KO §73 Abs5KO §181KO §182
Rechtssatz: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 73 Abs 5 KO gilt auch im Konkursverfahren und Schuldenregulierungsverfahren natürlicher Personen gemäß den §§ 181 ff KO und ist in diesen Fällen berichtigend dahin auszulegen, daß das jeweils übergeordnete Landesgericht unanfechtbar entscheidet. Entscheidungstexte 8 Ob 19/95 Entscheidungstext OGH 16.11.... mehr lesen...