(1) Ist die Firma des Gemeinschuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das Konkursgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen:
1.die Konkurseröffnung unter Angabe ihres Tages;2.die Aufhebung des Konkurses, sofern es sich nicht um den Fall des § 79 handelt;
3.die Art der Überwachung der Ausgleichserfüllung;
4.einstweilige Vorkehrungen nach § 73;
5.den Namen des Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach § 86 und des vertretungsbefugten oder ermächtigten Sachwalters nach § 157;
6.die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens;
7.die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63.
(2) Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird der Konkurs nach § 79 aufgehoben, so hat das Konkursgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Aufhebung des Konkurses hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.
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