Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1) Ist der Beschluss, mit dem der Konkurs eröffnet worden ist, auf Grund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist dies in derselben Weise öffentlich bekannt zu machen, wie die Eröffnung des Konkurses. (2) Die Beendigung der Wirkungen der Konkurseröffnung ist den Behörden und Stellen mitzuteilen, die gemäß §§ 75 und 78 von der Konkurseröffnung benachrichtigt worden sind. (3) Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die gemäß § 77 vollzogenen Anmerkungen der Konkurseröffnung und die Eintragung in die Insolvenzdatei gelöscht und alle die freie Verfügung des Gemeinschuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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