Norm: ABGB §1333kO §58KO §156 Abs7UGB §352
Rechtssatz: Wenn kein Wiederaufleben eingetreten ist, sind die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen, deren Geltendmachung als Konkursforderung durch § 58 Z 1 KO ausgeschlossen ist, gemäß § 156 Abs 7 Satz 1 KO mit dem Zwangsausgleich „mitausgeglichen". In diesem Fall gebühren lediglich gesetzliche Zinsen ab der jeweiligen Fälligkeit der Quotenzahlungen, allerdings unter Berücksichtigung des Zinssa... mehr lesen...
Norm: KO §58 Z2
Rechtssatz: Forderungen auf Zahlung von Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen werden weder von der Konkurseröffnung noch vom Abschluss eines Zwangsausgleichs (§ 156 Abs 7 KO) oder von der Erteilung einer Restschuldbefreiung (§ 214 Abs 1 KO) berührt. Während des Konkurses konkurrieren solche Forderungen auch nicht mit den Forderungen der Konkurs-und Massegläubiger; sie können nur durch Exekution in das konkursfreie Vermögen des... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §58
Rechtssatz: Der Begriff des „Gläubigers" in § 30 KO umfasst nicht nur die Konkursgläubiger, sondern (unter anderen) auch die Gläubiger ausgeschlossener Forderungen. Entscheidungstexte 2 Ob 177/06b Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 177/06b Veröff: SZ 2007/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...
Norm: KO §41 Abs2KO §58
Rechtssatz: Auch eine Forderung, die nicht geeignet ist, Konkursforderung zu sein, weil sie ihrer Natur nach im Konkurs nicht verfolgbar ist (hier: Geldstrafe des Gemeinschuldners), lebt durch die erfolgreiche Anfechtung der Erfüllung der Geldschuld wieder auf. Sie kann während des Konkurses nur in das konkursfreie Vermögen oder erst nach Aufhebung des Konkurses geltend gemacht werden. Entscheid... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs3 EkO §48 Abs3KO §58 Z1KO §149 Abs1KO §156 Abs7
Rechtssatz: Eine vertragliche Verpflichtung des Pfandschuldners zum Ersatz der Kosten eines Insolvenzverfahrens ist zulässig; sie umfasst aber nur die zur zweckentsprechenden Verfolgung der gesicherten Forderung erforderlichen Kosten. Dass sich ein Absonderungsgläubiger am Konkursverfahren auch als Konkursgläubiger beteiligt, ist nur dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung... mehr lesen...
Norm: IO §58 Z2KO §28 Z2KO §58 Z2
Rechtssatz: Sowohl wegen Verwaltungsübertretungen verhängte Geldstrafen als auch die Kosten eines Strafverfahrens sind § 28 Z 2 AO (§ 156 Abs 7 KO) bzw § 58 Z 2 KO zu subsumieren. Entscheidungstexte 3 Ob 235/99a Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 235/99a 6 Ob 160/12s Entscheidungstext OGH 27.02.201... mehr lesen...
Norm: ABGB §775KO §53KO §58
Rechtssatz: Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung im Nachlaßkonkurse ist keine Konkursforderung. Entscheidungstexte 3 Ob 107/35 Entscheidungstext OGH 15.02.1935 3 Ob 107/35 Veröff: SZ 17/36 8 Ob 37/05g Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 Ob 37/05g Beisatz: Die durch die Geltendmachung der P... mehr lesen...