Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren, die von einem anderen Ort an den Gemeinschuldner abgesendet und von diesem noch nicht vollständig bezahlt worden sind, zurückfordern, es sei denn, daß sie schon vor der Konkurseröffnung am Ablieferungsorte angekommen und in die Gewahrsame des Gemeinschuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind (Verfolgungsrecht).
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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