Norm: KO §33 Abs2
Rechtssatz: § 33 Abs 2 KO soll verhindern, dass der letzte Rückgriffsverpflichtete in Kenntnis der Krise das Risiko der Insolvenz des Wechselschuldners auf einen anderen ablädt. Insoweit normiert § 33 Abs 2 KO einen Ersatzanfechtungstatbestand. Entscheidungstexte 4 Ob 123/00t Entscheidungstext OGH 23.05.2000 4 Ob 123/00t ... mehr lesen...
Norm: KO §33 Abs2
Rechtssatz: Die Wechselbegebung, mit der sich der Wechselinhaber bezahlt machen will, ist eine von der Einlösung des Wechsels verschiedene, selbständige und daher auch gesondert anzufechtende Rechtshandlung; dies ergibt sich nicht nur aus der Tatsache, daß dem Anfechtungskläger jeweils eine andere Person, nämlich der Indossatar statt des Indossanten, als Anfechtungsgegner gegenübersteht, sondern auch aus dem Umstand, daß die A... mehr lesen...