Norm: KO §33
Rechtssatz: Der Anfechtungsberechtigte kann vom Wechselaussteller als letztem Rückgriffsverpflichteten die Erstattung der gezahlten Wechselsumme verlangen, wenn diesem im Zeitpunkt der Indossierung des Wechsels (= Begebungszeitpunkt) die Begünstigungsabsicht, die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war. Entscheidungstexte 4 Ob 123/00t Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: KO §33
Rechtssatz: Ficht der Kläger nur die von der Gemeinschuldnerin an den Indossatar geleistete Zahlung an, nicht jedoch die Wechselbegebung selbst, dh die Indossierung des Wechsels seitens der beklagten Partei als Ausstellerin und damit als letzte Rückgriffsverpflichtete, so hat dies zur Folge, daß die Beurteilung des Klagebegehrens ausschließlich nach den Sonderbestimmungen des § 33 KO zu erfolgen hat. Die Anfechtung nach § 33 Abs ... mehr lesen...
Norm: KO §33
Rechtssatz: Die Wechselbegebung, mit der sich der Wechselinhaber bezahlt machen will, ist eine von der Einlösung des Wechsels verschiedene, selbständige und daher auch gesondert anzufechtende Rechtshandlung. Entscheidungstexte 6 Ob 679/85 Entscheidungstext OGH 14.11.1985 6 Ob 679/85 Veröff: EvBl 1986/165 S 688 5 Ob 54... mehr lesen...
Norm: KO §33
Rechtssatz: Gegenstand des Ersatzanfechtungstatbestandes des § 33 Abs 2 KO ist nicht die Übergabe der vom Gemeinschuldner angenommenen Wechsel an den Aussteller, sondern die Weitergabe durch diesen mittels Indossamentes; Wechselbegebung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist die Indossierung jenes Wechsels durch den Aussteller als letztem Rückgriffsverpflichteten, dessen Einlösung nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle nur beschränkt anfecht... mehr lesen...