Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Der Anfechtungsgegner kann die Zurückstellung seiner Gegenleistung aus der Konkursmasse verlangen, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. (2) Eine weitergehende Forderung auf Erstattung der Gegenleistung sowie die infolge Erstattung einer anfechtbaren Leistung an die Masse wieder auflebende Forderung können nur als Konkursforderungen geltend gemacht werden.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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