Norm: KO §32
Rechtssatz: Ein Kommanditist ist "naher Angehöriger" der Kommanditgesellschaft im Sinne des § 32KO. Entscheidungstexte 2 Ob 93/03w Entscheidungstext OGH 21.05.2003 2 Ob 93/03w Veröff: SZ 2003/57 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117687 Dokumentnummer JJR_200305... mehr lesen...
Norm: KO §32KO §82c
Rechtssatz: Verdienstlichkeit iS von § 82 Abs 2 KO bedeutet nicht mehr als den Kausalzusammenhang zwischen der mit der Regelentlohnung abgegoltenen Tätigkeit des Masseverwalters. Dies ist bei Einnahmen auf Grund bestehender Mietverträge idR zu bejahen; allerdings Minderung nach § 82c Z 3 KO. Entscheidungstexte 1 R 94/01k Entscheidungstext OLG Innsbruck 07.05.2001... mehr lesen...
Norm: KO §32
Rechtssatz: Eine "Angehörigeneigenschaft" einer juristischen Person kommt nicht in Betracht. Entscheidungstexte 8 Ob 112/97x Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 Ob 112/97x European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108512 Dokumentnummer JJR_19970828_OGH0002_0080OB00112_97X00... mehr lesen...
Norm: AnfO §4KO §32
Rechtssatz: Ob jemand naher Angehöriger des Gemeinschuldners ist, ist nach jenem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen wurde (hier: Scheidungsvergleich). Entscheidungstexte 5 Ob 649/81 Entscheidungstext OGH 15.09.1981 5 Ob 649/81 Veröff: MietSlg 33795 2 Ob 662/86 Entsch... mehr lesen...
Die klagende Bank hat 1973 die Anschaffung einer Registrierkasse durch die Mutter des Beklagten dadurch finanziert, daß sie zu Lasten eines ihr gewährten Kredites die Kaufpreisforderung der Verkäuferin einlöste. Die Registrierkasse war für das von der Käuferin damals betriebene - und 1974 von ihr stillgelegte -Kaffeehaus in F bestimmt und fand dort auch Verwendung. Die Käuferin wurde am 20. Dezember 1974 durch ein vom Handelsgericht Wien erlassenes Versäumungsurteil zur Zahlung des da... mehr lesen...
Norm: ABGB §1409 CKO §32
Rechtssatz: Die subjektive Voraussetzung für die analoge Anwendung des Haftungstatbestandes Übernahme eines Vermögens nach § 1409 ABGB auf Fälle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs von in ihrem wirtschaftlichen Wert nicht unbedeutenden Einzelgegenständen eines Schuldners ist von dem Gläubiger, der die Haftung des Übernehmers in Anspruch nimmt, zu behaupten und zu beweisen, sofern der Übernehmer nicht zum in § 187 3. Teilno... mehr lesen...