§ 187 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt folgendes:

1.Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2 entgegenzunehmen.

2.Die Vorschriften über die Erfüllung von Rechtsgeschäften gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Masseverwalters der Schuldner tritt.

3.Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Konkursmasse sind nur wirksam, wenn das Konkursgericht zustimmt. § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.

4.Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach Konkurseröffnung begründet, sind nur dann aus der Konkursmasse zu erfüllen, wenn das Konkursgericht der Begründung der Verbindlichkeit zustimmt. Dies gilt auch im Fall der Z 2.

5.Der Schuldner ist nicht zur Empfangnahme des pfändbaren Teils der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstiger wiederkehrender Leistungen mit Einkommensersatzfunktion berechtigt. Er darf darüber auch nicht verfügen.

6.Dem Schuldner steht nicht das Recht zu, die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung einer unbeweglichen Sache der Konkursmasse zu betreiben.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 3 und 4 kann allgemein für bestimmte Arten von Rechtshandlungen erteilt werden.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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