(1) Der Schuldner muß den Konkursgläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans ist unzulässig, wenn
1.der Schuldner flüchtig ist oder
2.der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt oder vor dem Konkursgericht nicht unterfertigt hat oder
3.der Inhalt des Zahlungsplans gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder
4.vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.
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