§ 182 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so ist Konkursgericht das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht; in Wien das Bezirksgericht, das für Exekutionssachen nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien zuständig ist (Schuldenregulierungsverfahren).
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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