(1) Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Konkursantrag aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner
1.ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Konkursgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat,
2.einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, daß er den Zahlungsplan erfüllen wird, und
3.bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.
(2) Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so muss er auch bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Ausgleich, insbesondere vor einer anerkannten Schuldenberatungsstelle oder einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre.
(3) Die Bescheinigungen nach Abs. 1 und 2 müssen in urkundlicher Form erfolgen.
(4) Das Gericht kann dem Schuldner eine Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und des Zahlungsplans bewilligen.
(5) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist § 166 nicht anzuwenden.
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