§ 195 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Dem Zahlungsplan ist die Bestätigung zu versagen, wenn

1.ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans unzulässig ist (§ 194 Abs. 2), oder

2.die für das Verfahren und die Annahme des Zahlungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind, oder

3.wenn der Zahlungsplan durch eine gegen § 150 Abs. 5 verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.

 

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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