§ 177 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Das Konkursgericht hat dem Staatsanwalt Anzeige zu erstatten, wenn

1.der Schuldner oder die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71 und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Konkursgericht verweigern oder

2.der Gemeinschuldner flüchtig wird oder

3.sonst der Verdacht einer vom Gemeinschuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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