Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Die Entlohnung des Masseverwalters beträgt mindestens 750 Euro. (2) Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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