§ 188 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Bei Eigenverwaltung hat der Schuldner in der Prüfungstagsatzung bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit abzugeben; Vorbehalte des Schuldners bei Abgabe dieser Erklärungen sind unzulässig. Die vom Schuldner abgegebenen Erklärungen hat das Gericht im Anmeldungsverzeichnis anzumerken. Gibt der Schuldner zu einer Forderung keine Erklärung ab, so gilt die Forderung als anerkannt.
(2) Eine Forderung gilt im Konkurs als festgestellt, wenn sie vom Schuldner anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden ist.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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